Durch real,- SB-Warenhaus gelöste Beschwerde. | 609 Views | 30.10.2019 | 16:34 Uhr
geschrieben von Frank Welk

real,- SB-Warenhaus GmbH (Mönchengladbach)

Abzocke durch FairParken

Seit vielen Jahren kaufe ich wöchentlich im real Supermarkt Hamburger Straße ein, i. d.R. mit Beträge 100,00 Euro die Woche.

Jetzt hat man eine neue Idee der Parkplatzüberwachung eingeführt.

Habe heute am 26.10 die Parkscheibe vergessen, als ich um 09.00 zum Einkaufen ging.

Um 09:30 hing ein Knöllchen über 24,95 Euro dran.

Schlussfolgerung: Rechtlich mag dies in Ordnung sein. Aber Einkaufen ist ab jetzt woanders angesagt.

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Meine Forderung an real,- SB-Warenhaus GmbH: Was soll man da noch fordern?


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
31.10.2019 | 12:50
Firmen-Antwort von: real,- SB-Warenhaus GmbH
Abteilung: Kundenservice

Sehr geehrter Herr Welk,

wir haben Ihnen zum vorliegenden Fall nochmals eine Nachricht zukommen lassen. Gleichzeitig freut es uns aber sehr, dass der Sachverhalt zwischenzeitlich gelöst werden konnte.

Bitte zögern Sie auch in Zukunft nicht, uns bei Anregungen, Fragen oder Kritik unter unserer Kundenhotline 0221 / 56 797 398 zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr real-Team

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Kommentare und Trackbacks (2)


30.10.2019 | 17:07
von Fred . .H.S. | Regelverstoß melden
Hier habe ich etwas gefunden für Sie: Parkt ein Kunde auf dem Supermarkt-Parkplatz, im Parkhaus oder in der Parkgarage, so schließt dieser Kunde – rechtlich betrachtet – einen Mietvertrag mit dem Unternehmen der privaten Parkplatzkontrolle ab. Der Mieter ist der Fahrer, nicht der Halter des Fahrzeugs.

Kommt es zu einem Parkverstoß, so muss der Fahrer die Vertragsstrafe bezahlen, nicht der Halter. Der Halter des PKWs ist gänzlich außen vor, er hat damit nichts zu tun, es kommt immer nur auf die Person an, die den Wagen konkret in die Parklücke gefahren hat. Diese ist Rechnungsempfänger und müsste eine etwaige Gebühr bezahlen.

Hier stellt sich für die Firma der privaten Parkplatzkontrolle ein großes Problem auf: Sie weiß nicht, wer das Auto tatsächlich gefahren hat. Sie sieht nur das Fahrzeug und den Regelverstoß, und befestigt den „Strafzettel“ an der Windschutzscheibe des parkenden PKWs. Sie weiß nicht wie der Fahrer heißt und wo er wohnt. Wird die Rechnung vom Fahrer nicht bezahlt, so muss sie die Adresse des Fahrzeughalters über eine behördliche Anfrage ermitteln. Das bringt ihr wenig, denn dadurch erfährt sie nur, wer der Halter des Autos ist, und wo dieser wohnt. Sie kennt nach wie vor nicht den Fahrzeugführer. Bestreitet der Fahrzeughalter nun, dass er an diesem Tag auf dem Parkplatz des Supermarkts geparkt hat, so kann die Überwachungsfirma ihr Forderung nicht durchsetzen.

Manchmal versendet ein Inkassobüro oder eine beauftragte Inkasso-Rechtsanwaltskanzlei eine Liste von Urteilen, die besagen, dass doch eine Halterhaftung bestünde. Bitte lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern. Es gibt inzwischen mehrere Urteile von Amtsgerichten, die eine Halterhaftung entweder bejahen oder verneinen. Ein Amtsgerichtsurteil ist jedoch nicht bindend.

Entscheidend ist hier das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11.04.2008 (Az. 1 S 54/07), nach dem keine Halterhaftung existiert. Sollte Ihnen das Inkassobüro oder die Anwaltskanzlei Urteile von Amtsgerichten benennen, die gegenteiliges behaupten, so halten Sie einfach dieses Landgerichts-Urteil entgegen.

31.10.2019 | 11:35
von Frank Welk gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Antwort von real: Da können wir leider nicht nichts tun.
Antwort von fair parken: einmalige Stornierung.
Hinweis: Einkaufsquittung war beigefügt.




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