ExtraEnergie GmbH (Neuss)
Guthaben aus Endabrechnung wird nicht ausgezahlt
Bestell-/Kundennummer: Vertragsnummer: 2699270
Trotz mehrerer eindeutiger Urteile (z. B. Guthaben aus Stromabrechnung oder Gasrechnung ist unverzüglich zu erstatten OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014, Az. I-20 U 136/14) verweist ExtraEnergie in der Schlussrechnung vom 05.02.2018 darauf, dass Guthaben normalerweise 14 Tage nach Rechnungsstellung zurückgezahlt wird.
Zitat: "Ihr Guthaben wird ihnen auf das Konto xyz überwiesen, Dies erfolgt in der Regel 14 Tage nach Erstellung der Rechnung."
Auf meine 1. Beschwerde nach Ablauf der 14 Tage-Frist per Kontaktformular kam am 21.02.2018 nur eine nichtssagende Textbaustein-Antwort.
Zitat: ". ein in der Schlussrechnung ausgewiesenes Guthaben wird unverzüglich nach Rechnungserstellung auf das von Ihnen angegebene Bankkonto überwiesen. Bitte beachten Sie, dass es aufgrund von Bank- und Bearbeitungszeiten zu geringfügigen Verzögerungen bei der Auszahlung kommen kann."
Auf meine 2. Beschwerde kam dann das nächste nichtssagende Textbaustein-Mail am 22.02.2018.
Zitat: "In Bezug auf Ihre Anfrage zur Auszahlung des Guthabens möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihr Anliegen an unsere Fachabteilung weitergeleitet haben. Wir bedauern sehr, dass es zu Verzögerungen gekommen ist und versichern Ihnen, dass wir stets bemüht sind, die Auszahlung schnellstmöglich durchzuführen."
Auf meine 3. Beschwerde kommt dann bestimmt die nächste Textbaustein-Mail mit dem Hinweis auf angebliche Systemfehler, etc.
ExtraEnergie verhält sich damit ganz eindeutig rechtswidrig und ignoriert rechtskräftige Urteile (siehe oben).
Jetzt droht der Gang zum Rechtsanwalt sowie als erstes ein Mahnbescheid.
Bin gespannt, ob und wann evtl. das Guthaben ausgezahlt wird oder nicht.
27.02.2018 | 10:23
Abteilung: Kundenservice
Sehr geehrter Herr Fischer,
vielen Dank für Ihre Mitteilung.
Wir bedauern die entstandenen Unannehmlichkeiten und haben Ihr Anliegen an unsere Fachabteilung zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre ExtraEnergie
Zitat:
Hinsichtlich Ihres Anliegens zur Guthabenauszahlung bestätigen wir Ihnen, dass wir unsere zuständige Fachabteilung zur Dringlichkeit der Anweisung Ihres Guthabens beauftragt haben. Leider ist eine verbindliche Zusage eines festen Auszahlungstermins nicht möglich, daher bitten wir Sie noch um etwas Geduld. Wir versichern Ihnen, dass Sie Ihr Guthaben in Höhe von 225,38 Euro erhalten werden.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014, Az. I-20 U 136/14)
Energieversorger müssen Abschlagszahlungen für die Lieferung von Strom oder Gas am mutmaßlichen Verbrauch des Kunden orientieren. Zudem sind Guthaben aus Energierechnungen unverzüglich zu erstatten. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen ExtraEnergie GmbH in zweiter Instanz entschieden.
Eine Revision schlossen die Richter aus. „ExtraEnergie sollte seine unzulässige Abrechnungspraxis jetzt schleunigst revidieren“, erklärt Jürgen Schröder, Energierechtsjurist der Verbraucherzentrale NRW. Kunden rät er, auf unverzügliche Erstattung etwaiger Guthaben und eine realistische Abschlagsermittlung zu pochen.
ExtraEnergie zahlte Guthaben nur peu à peu aus
Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen die ExtraEnergie geklagt, weil der Versorger seinen Kunden Abrechnungsguthaben erst nach und nach mit den Monatsabschlägen erstattete. Dies befanden nun auch die Richter des OLG Düsseldorf als unzulässig und erklärten, dass Guthaben unverzüglich und vollständig auszuzahlen seien. Darüber hinaus monierten sie, dass die Abrechnungspraxis von Extra Energie im Widerspruch zu deren eigenen vertraglichen Vereinbarungen stehe: Selbst die Geschäftsbedingungen des Versorgers sahen vor, dass ein Guthaben spätestens mit dem nächsten Abschlag zu verrechnen ist. Dem Argument von ExtraEnergie, ein Guthaben resultiere aus dem gewährten Bonus, unverzüglich zu erstatten seien nur die Energiekosten, mochte das OLG nicht folgen: Nach Ansicht der Richter spiele es keine Rolle, ob ein Rechnungsguthaben aus einem Bonus oder aus überzahlten Abschlägen resultiere. Erstattet werden müsse – so oder so – unverzüglich.
ExtraEnergie änderte Höhe der Abschlagzahlungen nicht
Klage hatte die Verbraucherzentrale NRW auch gegen überhöhte Abschlagsforderungen des Versorgers geführt: So hatte ExtraEnergie die relativ hohen Abschläge des vorherigen Lieferjahres einfach beibehalten, obwohl sich aus der Abrechnung ein geringerer Verbrauch ergab.
Energieversorger darf Abschlagszahlungen nur in angemessener Höhe fordern
Auch hier schlossen sich die OLG-Richter der Auffassung der Verbraucherschützer an: Künftige Abschläge dürften nur in einer angemessenen Höhe verlangt werden und müssten sich am mutmaßlichen Verbrauch des Kunden ausrichten. Würden von Anfang an überhöhte Abschlagszahlungen verlangt, stellten diese in wirtschaftlicher Hinsicht versteckte Vorauszahlungen dar. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine derartige Praxis legitimierten, wären daher rechtswidrig.
Guthaben sofort zurückverlangen
Kunden können nun von ExtraEnergie verlangen, dass Rechnungsguthaben unverzüglich erstattet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung komplett verrechnet werden. Falls ein Guthaben den nächsten Abschlag übersteigt, muss die Differenz spätestens bei Fälligkeit des nächsten Abschlags ausgezahlt werden.
Wer zu hohen Abschlagszahlungen einen Riegel vorschieben will, sollte die konkreten Abschläge für die künftige Verbrauchsperiode selbst nachrechnen und prüfen. „Das lässt sich leicht machen“, so Schröder: „Der bisherige Verbrauch aus der letzten Jahresrechnung wird mit dem aktuellen Arbeitspreis multipliziert und zum Grundpreis für das nächste Jahr addiert. Diese Summe geteilt durch zwölf Monate beziffert dann die Höhe des neuen Abschlags. “
Jahresverbrauch durch 11 Monate teilen?
Nach Meinung der Verbraucherzentrale NRW ist es unzulässig, den Jahresbetrag nur durch elf Monate zu teilen. Damit würden Verbraucher jeden Monat zu einem Teil in Vorleistung gehen. Kunden sollten daher auf die korrekte Division für zwölf Monate pochen.
ExtraEnergie sieht das jedoch vollkommen anders und versucht die Kunden mit derartigen falschen Rechtsauffassungen offenbart für dumm verkaufen zu wollen:
Zitat:
Bezugnehmend auf Ihre Aussage zum Urteil vom 16.12.2014 bitten wir um Kenntnisnahme, dass dieses zur Auszahlung von Gutschriften aus der Schlussrechnung nicht zutreffen ist. Dem Urteil können Sie entnehmen, dass es sich hierbei einschließlich nur um Guthaben aus Jahresrechnungen und dessen weiteren Verrechnung mit den zukünftigen Abschlagszahlungen handelt. Die Guthaben aus unseren Jahresrechnungen werden unseren Kunden nach Verrechnung mit der 1. Abschlagsrechnung nach Rechnungserstellung an das uns bekannten Bankkonto ausgezahlt. Somit kommen wir als Lieferant den Verpflichtungen aus dem Urteil nach.
Zitatende.
Hat schon jemand Klage eingereicht oder will dies in Kürze machen?
Solange das Guthaben nicht überwiesen wird sieht es eher nach einer Insolvenzverschleppung aus.
Daher alle Überweisungen oder Abbuchungen sofort von der Bank zurückbuchen lassen.
Wäre definitiv einen Alternative zum "warten"
Sie antworten nicht mehr auf Mails / Kontaktanfragen / etc.
Ein sehr schlechtes Zeichen!
Jeder sollte seine Rechtsschutzversicherung und seinen Rechtsanwalt einschalten bevor es zu spät ist.
Finger weg von dieser unseriösen Firma!
Zitat:
bezüglich Ihres Anliegens möchten wir Ihnen darüber in Kenntnis setzen, dass uns noch kein neuer Sachverhalt vorliegt. Sobald uns die Mitteilung zur Auszahlung vorliegt, werden wir Sie unverzüglich darüber informieren.
Zitatende.
Nichts als Hinhalte-Antworten.
Eine Auszahlung dürfte es wohl nie geben.
Ich kann nach meinen sehr negativen Erfahrungen nur jeden vor dieser aus meiner Sicht sehr unseriösen Firma warnen!
https://www.schlichtungsstelle-energie.de/schlichtungsantrag.html
vielen Dank für Ihren Antrag. Die Daten und Unterlagen zu Ihrem Anliegen wurden erfolgreich an die Schlichtungsstelle Energie übermittelt. Wie geht es nun weiter?
Die Mitarbeiter der Schlichtungsstelle prüfen zunächst, ob die Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren erfüllt sind. Ist dies der Fall, werden Sie und das/die Energieversorgungsunternehmen über den Beginn des Schlichtungsverfahrens informiert. Diese Information erfolgt in der Regel innerhalb einer Woche.
Wichtig ist: Das in diesem Schreiben mitgeteilte Aktenzeichen müssen Sie bei jeglicher Korrespondenz mit der Schlichtungsstelle verwenden.
Die Energieversorgungsunternehmen sind zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet und haben nach Beginn des Verfahrens die Gelegenheit, sich innerhalb von drei Wochen mit Ihnen einvernehmlich zu verständigen. Gelingt eine Einigung, ist das Schlichtungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis - wie ein zivilrechtlicher Vergleich - bindend.
Kann keine Lösung gefunden werden, wird das Schlichtungsverfahren fortgesetzt. Die Schlichtungsstelle unterbreitet nun, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten, einen konkreten Einigungsvorschlag. Falls dieser nicht zur Einigung führt, spricht die unabhängige Ombudsperson der Schlichtungsstelle zum Abschluss des Verfahrens eine Empfehlung aus. Stimmen die Beteiligten dem Einigungsvorschlag oder der Empfehlung zu, ist das Schlichtungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis für alle Seiten bindend.
Bitte beachten Sie: Sollten weitere Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrags notwendig sein, fordern die Mitarbeiter der Schlichtungsstelle Energie diese bei Ihnen an. Es kann vorkommen, dass Sie auch im weiteren Verlauf des Schlichtungsverfahrens Unterlagen nachreichen müssen.
Die Schlichtungsstelle ist auf Ihre Mitwirkung angewiesen, um eine einvernehmliche Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen. Bitte achten Sie daher auf die von der Schlichtungsstelle Energie erbetenen Fristen z. B. für die Abgabe von Stellungnahmen oder zur Beibringung von Unterlagen.
Über den Fortgang des Schlichtungsverfahrens wird die Schlichtungsstelle Sie regelmäßig informieren. Bitte sehen Sie deshalb in der Zwischenzeit von Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Schlichtungsstelle Energie
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 / 27 57 240 - 0
Telefax: +49 (0) 30 / 27 57 240 - 69
E-Mail: infoschlichtungsstelle-energie.de
www.schlichtungsstelle-energie.de
Vielleicht antworten sie ja auch auf die Beschwerde von TopTarif.
Es gibt nur nichtssagende und hinhaltende Textbaustein-Mails.
Die Firma verstößt gegen rechtskräftige Urteile und Gesetze und weigert sich, Guthaben auszuzahlen.
Da hilft nur die Einschaltung der Schlichtungsstelle, des Vermittlers (Verivox, Toptarif, Check24), ein Mahnbescheid sowie eine Klage weiter, bevor evtl. die Insolvenz droht.
in vorbezeichnetem Schlichtungsverfahren begehren Sie die Auszahlung des Guthabens in Höhe von 225,38 €. Das Guthaben aus der Schlussrechnung vom 05.02.2018 wurde bereits auf Ihr Konto überwiesen und dürfte diesem zwischenzeitlich gutgeschrieben sein. Wir bedauern die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten und bitten um entsprechende Prüfung sowie Bestätigung des Zahlungseingangs bis zum 09.03.2018.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
ExtraEnergie GmbH
xxx xxxx
Rechtsabteilung
Noch ist das Geld nicht auf dem Konto.
Erst nach Einleitung des Schlichtungsverfahren und Einschaltung der Rechtsabteilung von ExtraEnergie scheint sich etwas zu bewegen.
Schlichtungsantrag: 28.02.2018
Geldeingang: 05.03.2018.
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