Jochen Schweizer GmbH (München)
Unprofessionelle Reaktion bei Ablauf der Gutscheingültigkeit
Liebe Leser,
um ein vollständiges Bild zu dem unpressionelen Umgang mit Kunden bei der Jochen Schweizer GmbH zu geben, poste ich hier den bisherigen Emailverlauf.
Es geht lediglich darum, dass ein Gutschein für einen Fallschirm Tandemsprung abgelaufen ist, den ich leider noch nicht einlösen konnte und dieser wieder reaktiviert/ verlängert werden sollte.
Ich habe sogar angeboten weitere Produkte von Jochen Schweizer zu kaufen, damit dieser wieder reaktiviert wird.
Leider werden seitens Jochen Schweizer nicht einmal meine Emails gelesen, wie dem unten aufgeführten Emailverlauf zu entnehmen ist.
Hier der Emailverlauf mit den Adressen feedbackjochen-schweizer.de und servicejochen-schweizer.de
+++++ Emailverlauf +++++
+++ KUNDE AN JOCHEN SCHWEIZER GMBH +++
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund persönlicher Umstände war es mir nicht möglich meinen Gutschein für ein unvergessliches Erlebnis mit Jochen Schweizer (Fallschirm Tandemsprung) innerhalb der angegebenen Gültigkeit (§ 195 BGB am letzten Tag des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr des Kaufes) einzulösen.
Mir ist durchaus bewusst, dass sich einerseits die Teilnahmegebühren für Erlebnisse und Veranstaltungen sowohl andererseits die Kooperationsverträge mit den Erlebnispartnern ändern.
Dennoch würde ich mich freuen, wenn wir eine gemeinsame eine Lösung finden können um den Gutschein wieder zu aktivieren.
Ich freue mich über Ihre Antwort.
Besten Dank und viele Grüße
KUNDE
+++ JOCHEN SCHWEIZER GMBH AN KUNDE +++
Guten Tag,
danke für Ihre Nachricht. Könnten Sie uns bitte Ihren Gutscheincode zusenden, damit wir genau sehen können ob wir Ihnen weiterhelfen können. Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
JOCHEN SCHWEIZER GMBH
+++ KUNDE AN JOCHEN SCHWEIZER GMBH +++
Hallo Herr/Frau xxxx,
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Der Gutschein-Code lautet: xxxxxxxxxxxxxxx
Telefonisch können Sie mich unter xxxxxxxx erreichen, falls nötig.
Ich freue mich auf Ihre Nachricht!
Viele Grüße
KUNDE
+++ JOCHEN SCHWEIZER GMBH AN KUNDE +++
Guten Tag KUNDE,
danke für Ihre Anfrage zur Gültigkeit Ihres Gutscheins.
Die Gültigkeit von Jochen Schweizer Gutscheinen endet gemäß § 195 BGB am letzten Tag (31.12.) des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr des Kaufes.
Beispiele:
Gutscheinkauf am 15.03.2009 -> Ablauf der Gültigkeit am 31.12.2012
Gutscheinkauf am 28.09.2011 -> Ablauf der Gültigkeit am 31.12.2014
Der Gutschein kann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren eingelöst werden. Die Frist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem er gekauft wurde. Nach dieser Frist ist keine Verlängerung des Gutscheins mehr möglich.
Die zeitliche Befristung unserer Gutscheine lässt sich leider nicht umgehen: Einerseits verändern sich die Teilnahmegebühren für Erlebnisse und Veranstaltungen im Laufe der Zeit deutlich, weswegen wir die angegebenen Preise höchstens 36 Monate lang garantieren können. Andererseits laufen auch die Kooperationsverträge mit unseren Erlebnispartnern immer über einen festgelegten Zeitraum, daher können die Gutscheine grundsätzlich auch nicht länger gültig sein.
Selbstverständlich gibt es Erlebnisse, die sich über den Gültigkeitszeitraum nicht verändern und einen gleichbleibenden Preis haben. Da wir jedoch an einer einheitlichen Lösung interessiert sind, können auch diese Gutscheine leider nicht verlängert werden.
Es tut uns leid, dass wir Ihnen keine positivere Nachricht geben können.
Viele Grüße aus München
JOCHEN SCHWEIZER GMBH
+++ KUNDE AN JOCHEN SCHWEIZER GMBH +++
Sehr geehrte JOCHEN SCHWIEZER GMBH,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung, ich hätte mir jedoch wenigstens eine nicht standardisierte Antwort erhofft, da ich bereits auf die von Ihnen genannten Punkte in meiner Email eingegangen bin. Meine Email scheinen Sie also nicht gelesen zu haben.
Ich bin durchaus bereit zusätzlich Geld auszugeben und ein weiteres Erlebnis zu kaufen, sofern wir eine Lösung finden, den Gutschein für den Fallschirm Tandemsprung wieder zu aktivieren. So hätten beide Seiten etwas davon. Sie behalten einen zufriedenen Kunden, hätten zusätzlichen Umsatz generiert und ich hätte die Reaktivierung meines Gutscheins.
Über eine Nachricht mit einem Lösungsvorschlag und keiner standardisieren Email freue ich mich.
Besten Dank und viele Grüße
KUNDE
+++ JOCHEN SCHWEIZER GMBH AN KUNDE +++
Guten Tag KUNDE,
danke für Ihre Rückmeldung.
Wir verstehen, dass Sie wegen des Ablaufs des Gutscheins enttäuscht sind.
Unsere Leistung besteht darin, unseren Kunden eine Flexibilität einzuräumen, die Sie bei den meisten Erlebnisanbietern direkt nicht bekommen - nämlich Ihren Gutschein innerhalb von drei Jahren einlösen und am Erlebnis teilnehmen zu können.
Zum weiteren Verständnis möchte ich Ihnen kurz das Prinzip unserer Erlebnisgutscheine erklären:
Unser Angebot steht in Abhängigkeit zu den laufenden Vereinbarungen mit unseren Erlebnispartnern.
Die Gültigkeitsdauer der Gutscheine auf 3 Jahre lässt sich daher leider nicht umgehen. Zum einen verändern sich die Veranstaltungspreise für die Erlebnisse im Laufe der Zeit deutlich, zum anderen laufen auch die Kooperationsverträge mit den Veranstaltern in der Regel nur über ein Jahr und werden dann wieder neu verhandelt.
Jochen Schweizer übernimmt innerhalb des Gültigkeitszeitraumes Ihres Erlebnisgutscheins das Risiko von Preissteigerungen beim Erlebnisveranstalter und sorgt dafür, dass ein gewisses, von uns abgestimmtes Rahmenprogramm bei unseren Erlebnispartnern überall gleich angeboten und eingehalten wird. So gewährleisten wir unseren Kunden eine gleichbleibende Leistung und Qualität. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass unsere Erlebnisgutscheine deshalb grundsätzlich nicht länger gültig sind, als die gesetzlich festgelegte Verjährungsfrist von drei Jahren. Entsprechende Hinweise sind auch in unseren AGB enthalten und waren bei Kauf des Gutscheins bekannt.
Es tut uns leid, dass wir an dieser Stelle nicht mehr für Sie tun können.
21.09.2015 | 10:46
Abteilung: Customer Relationship Management
Guten Tag,
ein Gutschein ist grundsätzlich drei Jahre gültig. Denn jeder allgemeine zivilrechtliche Anspruch verjährt in drei Jahren. Mit dem einem Gutschein zugrunde liegenden Anspruch (aus Kaufvertrag, Dienstvertrag, etc.) ist dies nicht anders. Gerechnet werden die drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Leider können wir Ihren Gutschein auch nicht wieder aktivieren wenn Sie ein weiteres Erlebnis kaufen und können Ihnen somit keinen individuellen Lösungsvorschlag anbieten. Es tut mir leid, wenn Sie mit unserem Service nicht zufrieden sind.
liebe Grüße aus München
Corinna aus dem Jochen Schweizer Team
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Es kann nicht sein, dass ein Kunde der Geld ausgegeben hat und bereit ist noch mehr Geld auszugeben (obwohl er bislang noch keine Leistung erhalten hat) so behandelt wird.
Die umgangsweise mit Kunden bei Jochen Schweizer ist unprofessionell, weil u. a. Emails auch einfach nicht gelesen werden.
Ist ja auch kein Einzelfall!
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Beschwerde ist noch nicht gelöst