1902 Views | 29.07.2013 | 13:08 Uhr
geschrieben von Ingrid Holzner
Bestell-/Kundennummer: Bestellnummer: 06047 01 2665 0022 27.07.2012 12:02:58
Ich habe mir am Samstag einen Schlammsauger gekauft.
Der wurde defekt von Obi verkauft wurde. Ich nehme an, das Gerät war schon einmal umgetauscht worden, da beim Auspacken schon ein Teil nicht vorhanden war. Kaufpreis 309,99€.
Heute wollte ich das Gerät umtauschen, man teilte mir aber mit, dass es zur Reparatur eingeschickt werden muss. Als ich dann von meinem Rückgaberecht sprach, wurde ich sofort abgeblockt. das gibt es bei Obi nicht.
Obi ist also eine rechtsfreie Zone?
Meine Forderung an OBI Group Holding SE & Co. KGaA:
100% Erstattung des Kaufpreises. Abholung des Gerätes.
Firmen-Antwort ausstehend seit
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
bei Obi gilt das gesetzl. Gewährleistungsrecht (lt. AGB). Somit hat der Käufer die Wahl - Umtausch, Nachbesserung.
Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Die Nacherfüllung ist dabei das vorrangige Recht. Sie ist zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (bspw. Reparatur, technisch: Nachbesserung) möglich. Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich.
Und ausserdem, der § 439 Abs. 2 BGB ist nun mal nicht so schwer zu lesen, dass müßtet auch Ihr verstehen.
Schönen Tag noch, ihr Pauschaljuristen! Schön, dass es Euch gibt, über was sollte ich mich sonst freuen!
Ist es nicht eigentlich das ausgewiesene Hobby von Tiete Firzel anderen ihre Schreibfehler vorzuhalten?
Und nun so ein Fauxpas.
Tolles Spielzeug, so ein Entdecker.
de.wiktionary.org/wiki/die_F%C3%A4den_ziehen
Sie können mir sicher erklären, woraus sich bei o. a. Fall ein Recht des Händlers auf Reparatur ableiten lässt - und bitte mit den entsprechenden §§ BGB (falls Sie möchten, auch mit rechtlich haltbaren Kommentaren). Vielleicht kann ich etwas lernen?
Nacherfüllung
Die Folgen des Sachmangels ergeben sich aus der gesetzlichen Systematik des BGB. Für das Kaufrecht sind diese nochmals in § 437 BGB deklaratorisch aufgeführt. Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB – die Beseitigung des Mangels – den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (in der Rechtssprache: Nachlieferung, also ein Austausch) oder durch die Beseitigung des Mangels (in der Rechtssprache: Nachbesserung, beispielsweise eine Reparatur). Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadensersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 Satz 1 BGB). Jetzt alles klar?
§ 439 Abs. 2 BGB ist insoweit deutlich, dass hierbei die Aufwendungen, die der Käufer hat um zur Nacherfüllung zu kommen vom Verkäufer zu erstatten sind. Das sind ggfls. Km Geld oder Porto!
Was gibt es dabei zu interpretieren? Der § ist eine der wenigen im BGB die relativ deutlich sind, das müßte eigentlich auch von Ihnen verstanden werden. Oder nicht?
Im Übrigen, ich habe den Eindruck dass hinter den Kommentaren von BiBo höchste Professionalität steckt. auch wenn es hier einige nicht wahr haben wollen. Die Rechtslage ist nun mal so und die könnt auch ihr Unwissenden nicht wegdiskutieren.
Schönen Tach noch. macht Spass mit Euch!
bei Ihren Kommentaren überkommt mich "Fremdscham". Sie tragen nichts Verwertbares bei, sind ausschließlich am mosern und leider auch überheblich, obwohl Sie sich das gar nicht leisten können. Ich habe ´mal wieder gelesen, kopiert und - im Gegensatz zu Ihnen - auch verstanden.
§ 439.2 BGB
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Wie kommen Sie zu der Erkenntnis, dass dieser Gesetzestext in irgendeiner Form den Verkäufer einer Ware begünstigt?
"Nach neuem Recht kann der Käufer nun immer Schadensersatz fordern, wenn er vom Verkäufer eine mangelhafte Sache geliefert bekommen hat. Hierzu sollte er aus Gründen der Darlegungs- und Beweislast dem Verkäufer immer noch einmal eine Nachfrist zur Nacherfüllung (Reparatur oder Nachlieferung) setzen.
Der Verkäufer hat dann dem Käufer den durch den Mangel entstandenen Schaden (anderweitige Reparaturkosten; Fahrtkosten zum Ersatzhändler) zu ersetzen, wenn er den Mangel zu vertreten hat. Vertreten muss der Verkäufer Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit. Ein solches Verschulden ist zu bejahen, wenn der Verkäufer zumindest in Folge von Fahrlässigkeit nicht erkannt oder verhindert hat, dass der Käufer eine mangelhafte Sache erhalten hat. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Sache selbst verschuldet hat. "
"Ersatz von Aufwendungen: Schließlich kann der Käufer auch den Aufwandsersatz verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat. Diese Kosten dürfen nicht unbillig (das heisst rechtsmissbräuchlich) oder unnötig sein. Hierzu können bei komplexeren Sachverhalten auch die Kosten der anwaltlichen Beratung gehören oder aber Fahrtkosten für die Fahrt zum Verkäufer. Ersatz seiner Aufwendungen kann der Käufer verlangen, wenn er Aufwendungen zur Beseitigung des Mangels oder für die Durchsetzung seiner Ansprüche für notwendig halten durfte. " www.flick-sass.de/garantie_gewaehrleistung_sachmangel.html
hier geht es um einen Mangel und nicht um Kulanz! Wir reden hier nicht von einem "gefällt mir nicht Umtausch".
Der Käufer hat hier die Wahl - es wird doch wohl nicht der einzige Schlammsauger in dem Geschäft gewesen sein. Ein Umtausch wäre angemessen und rechtlich o. k. Ihr Kommentar ist "Wunschdenken".
Dieser wurde abgelehnt.
Das war falsch.
Das Geräte hätte sofort umgetauscht werden müssen.
Ein Einschicken zur Reparatur ist nicht statthaft und wurde vom BF nicht gewünscht.
was haben Sie denn jetzt schon wieder n i c h t verstanden?
Warum zitieren Sie den Fall einer Waschmaschine - der Vergleich hinkt gewaltig! Bei einer defekten Waschmaschine kommt der technische Dienst ins Haus, ersetzt die fehlende Schraube und das Gerät ist wieder einsatzbereit. Hier ist eine Reparatur angemessen. Bei einem defekten Schlammsauger, bei dem auch schon ein Teil fehlte, ist eine Reparatur nicht angemessen - es sei denn, der Käufer erklärt sich damit einverstanden. PUNKT!
"lol" hilft hier aber nicht weiter :-)
Des Weiteren werde ich nie mehr einen meiner Kunden zum Obi schicken, war ja bisher so; im Gegenteil, ich werde abraten. Da wird man ja behandelt wie der letzte Dreck! Genauso gebe ich das in Zukunft weiter. Eigentlich bin ich selber schuld: Für meine 2008 gekaufte Duschkabine gab es 2012 auch schon keine Ersatzteile mehr bei Obi-Dingolfing
1. Dies ist kein Umtausch (reine Kulanz), sondern eine Reklamation.
2. Reklamationen sind folglich geregelt für bewegliche Dinge:
Reklamationszeit ist grundsätzlich 2 Jahre, allerdings muss der Verkäufer die ersten 6 Monate beweisen, dass es sich um keinen Produktionsfehler handelt, sondern der Käfer schuld an dem defekt ist. Danach muss der Käufer beweisen, dass es ein Produktionsfehler ist.
Bei einem Defekt kann grundsätzlich der Kunde entscheiden, ob dieser eine Reparatur oder eine neue Ware möchte. Allerdings kann der Verkäufer diesem Widersprechen, wenn das eine verglichen mit dem anderen teurer ist.
Also angenommen die Reparatur ist um einiges günstiger als Neuware, dann hat er rechtens gehandelt.
Fakt ist: Erst informieren (Jeder, der etwas BWL hatte oder 1 Semester Jura kennt diese Rechte), dann Beschwerden.