Netto Marken-Discount AG & Co. KG (Maxhütte-Haidhof)
Leergutannahme verweigert
Keine Pflicht zur Rücknahme von Mehrweg-Leergut bei Netto?
Ich war vor kurzem mit meiner Lebensgefährtin auf Fehmarn Urlaub machen. Wir kauften so ziemlich alles bei Netto ein.
Vorweg: Ich bin selber im Dienstleistungsgewerbe tätig und weiß, dass diese Arbeit einem viel abverlangt, aber was ich dort auf Fehmarn erlebt habe, war an Unfreundlichkeit kaum zu übertreffen.
Ich habe mir dort eine Kiste Becks gekauft. Diese Kiste wurde dann kurz vor Urlaubsende auch mal leer und ich wollte sie auch bei Netto zurückgeben.
Nach mehrmaligen Versuchen, die Kiste in den unteren Teil des Leergutautomaten einzulegen, scheiterte ich jedes mal mit der Aussage, der Kasten gehöre nicht zum Sortiment, seitens des Leergutautomaten. Ich betätigte also die Klingel, die sich neben dem Automaten befand. Nach einer gefühlten Ewigkeit kam dann auch tatsächlich jemand und fragte, wo das Problem sei. Der Herr im blauen Hemd behauptete, ich solle die Kiste rein legen und nicht rein werfen. Mit Verlaub: Ich habe sie ganz normal reingelegt. Das war aber nicht das einzige, was mir schon suspekt vorgekommnen ist, der Herr im blauen Hemd ist danach auch sofort wieder verschwunden. Ich klingelte erneut, aber diesmal erschien niemand.
Nach 5 Minuten habe ich leicht genervt aufgegeben und bin mit dem Kasten dann zum nächstgelegenen Getränkemarkt gefahren, wo man mir dann freundlich weiter half.
In unserem Gewerbe wäre man für diese wahrliche Leistung an Unfreundlichkeit sofort abgemahnt worden. Eine Nachschulung im Umgang mit Kunden wäre für diesen Herren ratsam!
natürlich muss das Geschäft, welches die Pfandflaschen verkauft hat, diese auch zurück nehmen - siehe Kommentar. Man sollte nur den Bon aufbewahren!
Kassenbon als Beweismittel
Die Pfandhöhe und die Erstattungsmodalitäten für Mehrweg-Flaschen sind zivilrechtliche Vereinbarungen. Grundsätzlich besagt ein solcher Vertrag, dass ein Händler, bei dem ein Pfand z. B. für eine Flasche hinterlegt wurde, bei der Rückgabe dieser Flasche das Pfand erstatten muss. In Zweifelsfällen steht Verbrauchern der Kassenbon als Beweismittel zur Verfügung, wenn der Händler das Pfand nicht herausgeben will.
Es geht hier nicht ums interpretieren, sondern um das, was im Gesetz steht und da ist nicht die Rede von einem muss. Wie gesagt, es geht ums Gesetz und nicht was eine Verbraucherzentrale im Internet "interpretiert" oder "anlehnt".
"Phönix, also interpretieren Sie den Link so wie ich.
Es gibt eine Rücknahmepflicht. "
Es geht hier nicht um das Interpretieren. Hier gehts um gesetzliche Tatsachen. Und für die Leute die diesen Beruf des Kaufmannes (oder Frau) erlernt haben wird das sogar wärend des Berufsschulunterrichtes besprochen. Mehrwegpfand hat keine Rücknahmepflicht!
Das Pfand erstattet also nur der Verkäufer, der die Flaschen zum Verkauf anbietet. Um Probleme bei der Pfandrückgabe zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Kassenbon aufzubewahren.
Das ist Gesetz!
Wie kommt ansonsten der Verkäufer dazu Pfand zu verlangen und was soll Käufer mit den Flaschen anfangen, wenn noch nicht einmal der Verkäufer diese zurück nimmt - Flaschenpost spielen?
Sehr interessant, wie hier mit Recht umgegangen wird.
Nehmen wir einmal folgendes Beispiel für die weniger hellen Köpfe hier:
Discounter A: bietet nur 0,33 l Flaschen an, folgende sind auch nur in den Leergutautomaten eingepflegt.
Kunde xyz kauft Kiste 20x0,5 l Bier bei Discounter B:
Will diesen jetzt bei Discounter A zurückbringen.
Dämmerts jetzt warum keine Rücknahmepflicht besteht?
Einwegpfand ist einheitlich, da gibt es keine Unterschiede wie beim Mehrwegpfand mit Longneck, Bügel oder weiss der geier was für Flaschen.
Und ja sehr geehrter Herr 35479 73, für sie geht es wahrscheinlich NUR ums Interpretieren.
n i c h t um B.
Ich erkläre Ihnen auch gerne die Eigenschaften eines Vertrages: Leistung und Gegenleistung! Discounter A hat Pfandgeld erhalten - Leistung vom Kunden, Discounter A muss Flaschen zurück nehmen - Gegenleistung vom Discounter (A).
Wenn Sie das jetzt immer noch nicht verstanden haben, dann kann man Ihnen nicht helfen. Sollten Sie etwa tatsächlich auch noch Kaufmann sein? Das wäre ja schrecklich! Soviel Unwissenheit gepaart mit Rechthaberei. Sie sollten dringend umschulen.
Phönix & 35479 73, meine Ausführungen sind ernst gemeint. Und bitte lesen Sie beide den Text zweimal, der ist undeutlich geschrieben; ) es ist nicht so das ich Ihren Ausführungen nicht folgen kann/möchte. Ich halte die Rechtslage dennoch für "wagemutig"
Wie Sie schon sagten, ist ja nicht unsere Bierkiste; )
Oder, wie hier auch gut zu lesen, Leute versuchen Rechte haben zu wollen die an den Haaren herbei gezogen sind.
Da ist der König wieder! Das in einer Demokratie. hmmmm also nicht der Osten, : D
es ist als wolle ich nem Hund sprechen beibringen. Es amüsiert mich ungemein das sie es schaffen Dinge von Wiki und Google zu kopieren und hier als Ihr Wissen auszugeben.
Ich habe diesen Beruf tatsächlich gelernt und jetzt kommts. ich weiß wovon ich rede.
Und jetzt nochmal für die, die ihr oberstübchen nicht angeknipst haben:
Die Geschichte mit Discounter A und B awr lediglich ein Beispiel zu veranschaulichung der Tatsache. Wer lesen (und denken) kann ist klar im Vorteil.
Verschonen sie mich bitte mit weiteren unwissenden Kommentaren Ihrerseits, da sie mit Verlaub: Absolut Unwissend sind. Hauptsache ne Meinung äußern.
An den Rest: Ich finde persönlich die Diffamierung von Deutschen, die im östlichen Teil der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen sind unangebracht.
Die Diffamierung seitens der Mitbürger die in der ehemaligen DDR geboren oder/und aufgewachsen sind ging ganz alleine von Herrn Voigt, jetzt Herr V., aus da er, augenscheinlich, sich durch Mitarbeiter der Firma ALDI gedemütigt fühlte. Da er ebenfalls nicht erkennen wollte das seine Beschwerde unangebracht ist, Schnitt er erst das Wort ab und löschte dann Kommentare.
Sollte Ich Sie nun in Ihrem Stolz verletzt haben so entschuldige Ich mich zutiefst: D
wir wissen beide wie das zu verstehen war; )
Sie liegen jetzt schon wieder daneben (das scheint Ihr Schicksal zu sein :-(). Sie kommunizieren nicht mit Herrn Phönix sondern mit Frau Phönix.
Ich bin mir sicher, dass Sie nichts kopieren sondern dem nächsten Kommentar eine gesetzliche Grundlage Ihres Wissens beifügen.
Ach ja, überheblich sind meiner Meinung nach Menschen, die keine Ahnung haben und auf Konfrontation setzen. Beweisen Sie doch ggf. das Gegenteil.
Herzliche Grüße (ich bin höchst amüsiert),
Phönix
Es herrscht keine Rücknahmepflicht für alle üblichen Mehrwegpfand-Abgaben.
Wenigstens schmeiße ich nicht mit gefährlichem Halbwissen um mich.
Aber sie beide, passen wunderbar in das Bild des perfekten Kunden.
Keine Ahnung haben,
alles wollen,
und wenn nichts hilft halt beschweren, die anderen sind schuld.
Wenn sie beide schon nicht akzeptieren können das ich Recht habe, nicht weil ich Recht haben will, dann doch eher das es tatsächlich Menschen gibt die diesen Beruf gelernt haben und wissen wovon sie reden.
Rechtsprechung im Sinne von Mehrweg und nicht ziviler Vertrag
auch hier ist für mich schluss, da meine Mission, die Dummheit aus den unwissenden auszutreiben offentsichtlich gescheitert ist.
Respekt.
Man sollte diesem Herrn einmal einen Riegel vorschieben.
Kann wohl kaum im Interesse von ReclaBox sein das man sich mit solch einem Unruhestifter abgeben muss.
Merken Sie überhaupt was für einen Quatsch Sie erzählen:
Woran erkennt denn der Verkäufer das die, Kiste Bier wirklich von ihm ist. Wenn wir von einem zivilrechtlichen Vertrag reden. Der Kunde kauft je eine Kiste Bier in verschiedenen Märkten und gibt sie dann entgegen gesetzt ab, was ist dann? Dann hat er ja nicht DIE Kiste dort abgegeben für die er Pfand bezahlt hat.
Was machen Sie denn mit z. B. bei einem Markenschuh, wenn der Verkäufer Ihren Gewährleistungsanspruch nicht erfüllen will, weil er - trotz Vorlage der Rechnung - behauptet, der Schuh sei gar nicht von ihm.
Ich will Sie wirklich nicht provozieren oder beleidigen, aber die hellste Kerze auf der Torte sind Sie nicht gerade. Sie dürfen das auch gerne der Redaktion melden.
Ich bin dann weg - weil hier ist Hopfen und Malz verloren.
www.ekritik.de/html/deutsches_recht__das_mehrwegpf.html
Mehr gibt es dazu aber nun wirklich nicht zu sagen! Bitte richtig lesen (zumindest wer dazu in der Lage ist :-))
Kurz und knapp:
rein juristisch besteht nur hinsichtlich der Individualflaschen ein Rücknahmeanspruch gegen den Hersteller
Einheitsflaschen müssten nicht zurück genommen werden, mit entsprechenden juristischen Folgen
Eine Pflicht zur Rücknahme des Getränkeguts besteht nur gegen den Verkäufer, bei dem die Flasche erworben wurde, da diese das Pfand erhalten hat
Ich freue mich sehr, dass auch Sie, nicht so helle Birne am Kronleuchter, es jetzt begriffen haben.
Es kommt bei uns im Gewerbe sehr selten vor, das Kunden nachgeben, wozu Sie ganz offentsichtlich gehören.
Der von Ihnen und von mir zuletzt zitierte gepostete Link, beinhlatet eine eindeutige Aussage. Sie verstehen diese nicht.
Aber anscheinend haben sie keine anderen Hobbys als mit gefährlichem Halbwissen zu lamentieren.
Beschwerde ist noch nicht gelöst