Durch Media Markt gelöste Beschwerde. | 772 Views | 26.02.2016 | 18:42 Uhr
geschrieben von Maik Hensel

Media Markt (Ingolstadt)

Gesetzliche Gewährleistung bei Mediamarkt-Fehlanzeige

Bestell-/Kundennummer: 239910

Mein Handy Samsung J5 black, käuflich erworben am 17.11.2015, ist seit dem 13.01.2016 defekt.

SCHLAGWORTE

Es begann damit, dass das Display Ende Dezember zweimal anfing zu flackern, aber jedes mal nach Neustart war diese Störung beseitigt und blieb bis zum Tage des Totalausfalls (am13.01.16) störungsfrei.
Ich begab mich am 28.01.16, einen Freitag, nachdem ich aus beruflichen Gründen nach Haus zurückgekehrt bin, zu meinen in der Nähe ansässigen Mediamarkt und überließ das Handy dem dort anwesenden Service-Mitarbeiter. (Sachverhaltsschilderung siehe Kopie I)
Am 01.02.16 Montag, erhielt ich ein Rückschreiben, das kein Garantiefall oder Gewährleistungsfall vorlege und ich die Wahl habe a) das Gerät für 220 Euro auf eigene Kosten reparieren zu lassen
b) es unrepariert zum Unkostenbeitrag von 16,95 Euro abzuholen oder c) kostenfrei entsorgen zu lassen. Übrigens, das Handy kostete 199 Euro
Da ich mir keinerlei Schuld bewusst bin und das mir gemachte Angebot als unseriös betrachtete, verfasste nach Rücksprache mit meinen Anwalt einen Brief mit der Bitte um Prüfung und Ausführung. Bis zum heutigen Tage und erneuten Anruf (der dritte innerhalb einer Woche) durch mich persönlich, wurde trotz Zusage nicht reagiert bzw. zurückgerufen. Heute (22.02.16) nach erneuten Anruf durch mich, wurde mir nebenbei mitgeteilt, dass der besagte Brief nie angekommen ist obwohl dieser schon letzte Woche Gegenstand zweier Telefonate war. Ich schilderte jedes mal aufs neue das Problem und bat um eine kostenfreie Reparatur oder ein neues Gerät mit dem Hinweis auf § 433 BGB, Absatz 1, Satz 2: Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Liegt ein Mangel gemäß § 437 Nr. 1 BGB, so hat der Kunde das Recht auf Nacherfüllung gemäß § 439 BGB. Nachdem es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, greift § 476 BGB Beweislastumkehr: Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war. Nach § 439 Absatz 1: Der Käufer kann als Nacherfüllung nach SEINER WAHL die Beseitigung des Mängel oder die Lieferung einer mängelfreien Sache verlangen. Der Gesetzgeber ist also auf meiner Seite, aber MEDIA MARKT setzt sich gnadenlos über alle Gesetze hinweg.
Ich finde es eine riesengroße Sauerei, dass mir die gesetzlich zugestandene Gewährleistung mit allen möglichen Ausreden versagt wird. Nein, gemäß § 439 Absatz 1 habe ich das Recht zu wählen, zwischen Mangel beseitigen oder Lieferung einer mängelfreien Sache. Und trotzdem wird mir dieses Recht verweigert.
Mein Rechtsanwalt riet mir mit diesen Schreiben, einen letzten Versuch zu unternehmen, sich einvernehmlich zu einigen. Auch dem Mediamarkt in Schwerin werde ich erneut diese Schreiben zukommen lassen. Ich werde mich weder als Lügner noch als Garantieschmarotzer hinstellen lassen, denn nach diesen ganzen Querelen und nicht Serviceorientierten Verhalten fühle ich mich so. Kundenfreundlichkeit sieht anders aus.
Ich habe heute nochmals alles schriftlich verfasst und an Mediamarkt versand.

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Kommentare und Trackbacks (1)


26.02.2016 | 20:23
von Maik Hensel gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Sagenhaft. gestern noch bekam ich eine SMS, dass mein unrepariertes Handy abgeholt werden kann und ich keine Ansprüche hätte. Und heute werde ich von gleichen Markt telefonisch kontaktiert das ich mein Handy vollumfänglich ersetzt bekomme. Ein Tag länger warten hat sich gelohnt. Danke Team Recla.
Ps. Niemals aufgeben




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