ExtraEnergie GmbH (Neuss)
Diebstahl durch ExtraEnergie
Wir (2 Erw. und ein Kleinkind) sind zum 01.08.2013 in ein neues Haus gezogen. Die Vormieter haben hier mit 4 Erwachsenen gewohnt. Im August bekam ich eine Email von ExtraEnergie, dass der örtliche Versorgerer eine sehr hohen Verbrauch gemeldet hat. Und ExtraEnergie das klären will. Ende Oktober bekam ich die nächste Mail mit der Mitteilung, dass ich 111 Euro im Monat bezahlen soll und dass zum 1.11. Auch die anderen drei Monatsraten abgebucht würden.
Da ja nun schon 3 Monate vergangen sind, konnte ich den realen monatlichen Verbrauch errechnen und das sind 81 Euro. Darauf hin Anruf bei EE ob man denn den Monatsbeitrag nicht senken könnte. Aussage hier: So etwas ist bei uns nicht möglich!
Nun schaute ich ich heute aufs Konto und die Werte EE hat anstatt 444 Euro mal eben 500 Euro abgebucht. Wieder Anruf bei EE. Antwort: War ein Fehler, wird irgendwann verrechnet!
Werde nun die 500 Euro rückbuchen lassen und EE die Einzugsermächtigung entziehen!
13.11.2013 | 12:26
Abteilung: Kundenservice
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihren Eintrag.
Wir sind stets bemüht unseren Kundenservice zu verbessern und bedauern die Unannehmlichkeiten die Ihnen entstanden sind. Gerne würden wir uns Ihren Fall genauer ansehen und möchten Sie bitten, uns mit dem Betreff „Verbraucherforum“ über reclaboxextraenergie.com zu kontaktieren. Bitte geben Sie dabei Ihre Vertragsnummer, sowie den Link zu Ihrer Beschwerde in Reclabox an.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre ExtraEnergie
Schutz vor Inkasso:
www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/schutz-vor-inkasso/
Die Schlichtungsstelle Energie hat bei der Bundesnetzagentur Beschwerde gegen die EE erhoben:
www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/bundesnetzagentur-prueft-beschwerden-gegen-billiganbieter-a-924029.html
Entscheidung: Extraenergie GmbH muss Rechnungen per Post zustellen:
www.ferner-alsdorf.de/2013/10/entscheidung-extraenergie-gmbh-hitstrom-muss-rechnungen-per-post-zustellen/
EnWG § 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung:
(2) Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Wird eine Vorauszahlung
vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen
Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies
angemessen zu berücksichtigen. Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.