1261 Views | 15.05.2015 | 22:15 Uhr
geschrieben von Mirco Platz

REWE Markt GmbH (Köln)

Hausverbot wegen Verweigerung der Rucksackabgabe ohne Schließfach

Bestell-/Kundennummer: wurde am betreten des Marktes gehindert

Ich wollte heute nach der Arbeit im Rewe einkaufen gehen um meine Wochenend Einkäufe zu erledigen.

SCHLAGWORTE

der Security ergriff meinen Einkaufswagen und hinderte mich an meinem Gang in den Laden.
am Eingang wurde ich aufgefordert meinen Rucksack abzugeben, was ich nicht tat mit einer guten Begründung.

Ich kann meinen Rucksack nicht sicher abstellen, sondern soll diesen an der Kasse stehen lassen ohne Zuordnung oder abschließbaren Fächern für jeden Kunden des Marktes zugänglich auf dem Boden.

Nachdem ich erklärte, dass ich hohe Werte in diesem Gepäckstück mitführe was bei IT Technik anfängt und persönlichen Unterlagen aufhört, wurde ich des Hauses verwiesen mit Hausverbot für diesen Tag.

Ohne Einkäufe zu tätigen habe ich den Rewe anstandslos verlassen.

Handtaschen oder ähnliches werden nicht beanstandet, jedoch darf ich auch nicht meinen Rucksack in den Einkaufswagen stellen, auf dem Rücken lassen oder in die Hand nehmen. Ich finde dieses Verhalten am Eingang sehr Kundenunfreundlich.

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Meine Forderung an REWE Markt GmbH: Abschaffen des Rucksack Verbotes nach 20 Uhr oder anschaffen abschließbarer Fächer im Markt


 
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?


Kommentare und Trackbacks (3)


16.05.2015 | 14:03
von Mirco Platz | Regelverstoß melden
Ich wurde noch nie aufgefordert zu einer Rucksack Kontrolle. Die Urteile sind von 2004 da hat kein Richter daran gedacht das ich 10 Jahre später meinen Rucksack ungesichert an der Kasse für die Zeit meines Einkaufs zurücklassen muss. Ich halte das auch für arg bedenklich da selbst 2 Securitys im Falle einer Straftat oder einer zuwiederhandlung mit Ihren eigenen Aufgaben beschäftigt sind. Und nicht mehr auf die Abgestellten Taschen der Kunden acht geben können. In dem Fall kann ich mich an Kundeneigentum bedienen welches nicht von der Versicherung des Marktes abgedeckt ist. Und keine Straftat gegenüber der Filiale vorliegt.
Des weiteren sind Kassenbereiche niemals Kammeraüberwacht schon allein wegen des Persöhnlichkeitsrechts und des Datenschutzes. Also wie sieht es jetzt mit der Beweislast aus wenn etwas wegkommt?

17.05.2015 | 14:00
von Mirco Platz | Regelverstoß melden
Es geht hier nicht um das BGB und ich möchte dich auch nicht verärgern. es geht einfafch nicht um Taschenkontrollen aber ich schau mir mal www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/16_AGB/307.ueb.pdf genauer an.

viele Gesetze haben aufgrund verschiedener anderer Gesetze und Gerichtsbarkeiten keine Gültigkeit, und das ist beim BGB auch nicht anders. Deswegen sind sogar Gesetze manchmal Gesetzwiedrig und ungültig! siehe Rundfunkstaatsvertrag und dessen Gerichtsbarkeit im zusamenspiel mit unserem Grundgesetz. Aber das ist ein anderes Thema, ich suche einen Fall der genau das Thema aufgreift denn es ist nicht der einzige Markt in Görlitz der Rucksack verbot durchsetzt.
im übrigen machen da alle fein mit nach 20 Uhr. bitte hör auf alle als Bettnässer zu bezeichnen.

25.07.2015 | 09:29
von Security Rewe | Regelverstoß melden
Ein Security bzw. Doorman darf nicht auffordern dein Rucksack an der Kasse zu lassen. eigentlich is es eher die Aufgabe sich zu merken und zu erkennen wie gefüllt er am Eingang ist und ob nach der Kasse sich was geändert hat. erst dann darf er bei begründeten verdacht um eine Taschenkontrolle bitten. wo viele auch nachkommen.
manche Gäste kommen von selbst auf die Security und sagen bzw. zeigen das sie was an Ware von anderen Läden drin haben.

eine Zwangsabgabe des Rucksackes ist anmaßend und rechtswidrig und die Sicherheitskraft muss auf verlangen seine Dienstnummer und Firmenname angeben und somit kann man eine berechtigte Beschwerde gegen den Herrn machen.
Fehlverhalten wird von einigen Sicherheitsfirmen nicht geduldet



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