Von Einrichtungshaus Ostermann beantwortete Beschwerde. | 1335 Views | 11.07.2016 | 15:53 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-2442647

Einrichtungshaus Ostermann GmbH & Co.KG (Witten)

Rücktritt vom Kaufvertrag wird nicht akzeptiert

Bestell-/Kundennummer: 2894269

Die bestellte Wohnwand wurde nach einer Verspätung in einem mangelhaften Zustand geliefert sowie unsachgemäß montiert. Zudem wurde ein Schaden an meiner Wand, Fußleiste sowie auf meinem Fußboden bei der Montage von den Monteuren verursacht.

Rücktritt vom KV 01-624897/3 vom 05.03.2016

SCHLAGWORTE

Am 06.06.2016 wurde die bestellte Wohnwand nach einer zweiwöchigen Verspätung in einem mangelhaften Zustand geliefert sowie unsachgemäß montiert. Zudem wurde ein Schaden an meiner Wand, Fußleiste sowie auf meinem Fußboden bei der Montage von den Monteuren verursacht.

Hierüber informierte ich das Einrichtungshaus in Witten direkt am 06.06.2016 (Dokumentation aller Mängel inklusive zahlreicher Fotos). Trotz mehrfacher „Gelesen-Rückmeldungen“ erhielt ich zunächst über Tage hinweg keine Reaktion seitens des Kundenservices.

Erst nach zwei Wochen ist ein Schreiner zur Begutachtung erschienen. Hierzu folgende Auflistung der Mängel:

In der Vitrine ist eine sehr große Beschädigung neben dem Regaleinsatz.
Die Chromleiste des Regaleinsatzes blättert ab.
An der Seite der Vitrinentür wurde die Schutzfolie von den Monteuren entfernt. Starke klebrige Spuren sind hierbei jedoch geblieben, die sich auch nicht entfernen lassen.
Auf der ganzen Tür entlang ist das Motiv der Schutzfolie - wie eingestanzt - zu sehen.
Des Weiteren wurde in der Vitrine ein großes, unnötiges Loch gebohrt. Der Korpus der Vitrine weist zudem Kratzer auf.
Der Hängeschrank ist ebenfalls mangelhaft. Es befindet sich eine Macke im Hängeschrank und die Einlegeböden sind beispielsweise verkratzt.
Das TV-Board ist an der Seite ebenfalls beschädigt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Hochglanz-Beschichtung für das TV-Board einen enormen Preiszuschlag ausmachte, stellt die Beschädigung zugleich einen Qualitätsverlust dar.cDarüber hinaus sind auf der Hochglanzoberfläche des TV-Boards mehrere Beschädigungen, da die Schrauben für die Befestigung dieser oberen Platte zu tief eingebohrt worden sind.

Die obige Auflistung ist nicht abschließend und stellt nur einen Ausschnitt der Mängel dar.

Damit aber noch nicht genug:

Erst nach mehreren Wochen nach der fehlenden Lieferung von vereinbarten Rauchglasfronten für die zwei Schränke wurde ich darüber informiert, dass der Hersteller nur Klarglas im Programm haben solle. Dies ist inakzeptabel, denn es kann unmöglich erst nach Wochen aufgefallen sein. Wenn ich gewusst hätte, dass die Variante Rauchglas, die uns sogar vom Verkäufer gezeigt wurde, nicht bestellbar ist, hätte ich den Kaufvertrag in dieser Form nicht unterzeichnet.

Dies ist nun nicht mehr von Belang, denn die dem Einrichtungshaus in Witten gegenüber gesetzte angemessene Frist zur Nachlieferung ist mittlerweile fruchtlos verstrichen.

Daher bin ich wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, der bisher noch nicht akzeptiert wird. Dann muss ich den rechtlichen Weg einschlagen.

Ich fordere, dass die mangelhafte Ware unverzüglich gegen Auszahlung des geleisteten Kaufpreises bei mir abgeholt wird.

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Meine Forderung an Einrichtungshaus Ostermann GmbH & Co.KG: Annahme des Rücktritts, Auszahlung des Kaufpreises.


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
20.07.2016 | 08:32
Firmen-Antwort von: Einrichtungshaus Ostermann GmbH & Co.KG
Abteilung: e-Commerce

Sehr geehrter Kunde,

wir haben Ihrem Wunsch nach Rückabwicklung des Kaufvertrages entsprochen. Die Ware wird, wie bereits an Sie kommuniziert, in dieser Woche bei Ihnen abgeholt.

Für die enstandenen Unannehmlichkeiten möchten wir uns bei Ihnen entschuldigen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr OSTERMANN.de Team

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Kommentare und Trackbacks (1)


16.08.2016 | 08:53
von ReclaBoxler-2442647 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Wie am 11.07.2016 zuvor erläutert, wurde der von mir ausgesprochene Rücktritt vom Kaufvertrag zunächst nicht akzeptiert und die 2 von mir vorgeschlagenen Termine (08.07.2016, 15.07.2016) zur Abholung der mangelhaften Ware wurden somit nicht wahrgenommen. Dann wurde von dem Einrichtungshaus festgesetzt, dass die Abholung am 21.07.2016 erfolgen wird. Normalerweise sind die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien Zug um Zug zu erfüllen. Dies würde bedeuten, dass die mangelhafte Ware erst gegen Auszahlung der geleisteten Zahlungen herausgegeben wird. An dieser Stelle bin ich dem Einrichtungshaus sogar entgegengekommen und habe mich darauf eingelassen, die Ware – ohne direkte Auszahlung meiner bereits geleisteten Zahlungen - herauszugeben. Mir wurde schriftlich (!) zuvor zugesichert, dass die Überweisung meiner geleisteten Zahlungen in Höhe von 2.000€ innerhalb von 3 Werktagen nach der Abholung erfolgen wird. Die Überweisung ist jedoch –entgegen der schriftlichen Zusage- nicht fristgerecht erfolgt. Dies ist inakzeptabel und auch nicht zu entschuldigen, dass der o. a. Betrag erst nach mehrfacher Aufforderung zur Überweisung mit einer enormen Verspätung am 01.08.2016 bei mir eingegangen ist. Das Einrichtungshaus lehnt es bisher ab diesen Verzug entsprechend zu entschädigen. Ebenso wird abgelehnt, die in meiner Wand zurückgebliebenen Löcher - von dem befestigten Hängeschrank - zu entschädigen. Daher sehe ich mich gezwungen, das auf rechtlichem Wege durchzusetzen.




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