1284 Views | 04.03.2013 | 16:41 Uhr
geschrieben von Kersten Friedrichs

HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft (Krefeld)

Mega unfreundlich an der Kasse!

Wollen sie Ihre Kunden behalten, mit so einer Kassiererin bestimmt nicht! Kein Kunde will, dass er einen Roten Teppich augerollt bekommt, aber das ist unverschämt!

Kassiererin unterhält sich mit einem Bekannten, während sie die Waren einscannt.

Ich hatte die Kassiererin mit, Guten Tag " gegrüßt, es kam keine Resonanz!

Als ich die Summe mit Münzgeld bezahlen wollte, 25,28€ (1 und 2 Euro Münzen), wurde die Annahme der Müntzen verweigert. So viel Kleingeld könnte Sie nicht gebrauchen.

Sind 1 und 2 Euromünzen Kleingeld?

Heute, gegen 15.48 Uhr, bei Hornbach in Krefeld, Mevissenstr. 45

47803 Krefeld

Ich hoffe, das es zu einer Rückmeldung kommt!

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Meine Forderung an HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft: EIne Entschuldigung? Ich bin Kunde, Sie möchten doch das ich weiter bei Ihnen einkaufe?


 
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Kommentare und Trackbacks (3)


04.03.2013 | 20:41
von Phönix | Regelverstoß melden
Hornbach muss eigentlich die Münzen annehmen - sie sind ein anerkanntes Zahlungsmittel und im geschilderten Umfang zulässig. Im Gegenzug kann es auch passieren, dass der Kunde jede Menge Kleingeld auf Bezahlung mit Scheinen bekommt. Hier hat der Kunde auch keine Möglichkeit abzulehnen. In u. a. Gesetz steht, dass niemand verpflichtet ist, mehr als 50 Münzen anzunehmen - das bedeutet doch wohl, dass bis 50 Münzen angenommen werden müssen.

§ 3 Annahme- und Umtauschpflicht 2 frühere Fassungen von § 3 des MünzG | 2 Vorschriften zitieren § 3 des MünzG

(1) Niemand ist verpflichtet, deutsche Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 200 Euro bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen. Erfolgt eine einzelne Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesamtbetrag 200 Euro unterschreitet.

(2) Die Deutsche Bundesbank hat, unbeschadet des Artikels 123 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1), Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen in jeder Zahl und in jedem Betrag für Rechnung des Bundes in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen.

(3) Niemand ist verpflichtet, Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen anzunehmen oder umzutauschen, die durchlöchert, verfälscht oder anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verändert sind. Die Deutsche Bundesbank hat die Erstattung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen, die entweder mutwillig oder durch ein Verfahren verändert wurden, bei dem eine Veränderung zu erwarten war, abzulehnen.

04.03.2013 | 22:15
von Phönix | Regelverstoß melden
Hallo Herr Fröhlich,

ich beziehe mich nicht auf Gedenkmünzen sonder auf Euro-Münzen:

Erfolgt eine einzelne Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen;

05.03.2013 | 14:24
von ReclaBoxler-1234507 | Regelverstoß melden
Habt Ihr Sorgen! Ich würde diesen kundenunfreundlichen Laden künftig meiden und fertig.



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