Media Markt (Neuwied)
Defekter Trockner
Am 14.12.09 bekam ich von dem Media Markt einen Trockner geliefert, den ich dann bei Lieferung bar bezahlte - 449 Euro plus 20 Euro Lieferung. Vom ersten Tag an trocknete diese Maschine nicht.
Nach fünf Durchläufen habe ich es dann aufgegeben, allein schon wegen der Stromkosten. Also habe ich bei Media Markt angerufen, um zu reklamieren.
Da bekam ich dann die Telefonnr. von der Fa. Bauknecht, die ich wegen Reparatur anrufen sollte. Aber ich möchte keine reparierte Maschine, sondern eine, die von Anfang an funktioniert. Heute war ich persönlich beim Media Markt und bat, die Maschine auszutauschen oder mir das Geld wiederzugeben.
Sie ließen sich auf keinen Kompromiss ein. Ich müsse warten, bis Fa. Bauknecht bei mir gewesen ist. Die würden dann entscheiden, was passiert. Sagen Sie, was ist hier los? Ich möchte doch nur eine funktionierende Maschine. Kann man die nicht einfach austauschen?
Ich komme mir arg betrogen vor.
Nicht der Händler, sondern der Hersteller. Laut MediaMarkt und auch laut Hersteller haben Sie einen gültigen und rechtskräftigen Kaufvertrag abgeschlossen. Sollte Ihnen die Nachbesserung nicht zusagen, so sollten Sie sich an die Firma Bauknecht direkt wenden, denn der MediaMarkt hat hier keine Schuld.
Garantie, Gewährleistung usw. All das kommt vom Hersteller und kann dadurch auch nur durch den Hersteller abgewickelt werden. Wird Ihnen die Maschine nicht ausgetauscht bzw. so repariert, wie Sie es gerne hätten, hat die Firma (Bauknecht) schuld und nicht der Händler (Media Markt).
Kleiner Tipp: Diskutieren Sie den §439 BGB, Absatz 1 mit dem Geschäftsführer/Filialleiter des Media Marktes.
Zitat:
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach SEINER WAHL die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen
dejure.org/gesetze/BGB/439.html
Wenn schon Zitate, dann bitte komplett!
Da steht auch:
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
Also ist erst einmal das Nachbessern, sprich Reparatur, möglich und auch empfehlenswert.
"Hauptproblem" ist, dass sich viel zu wenige Käufer auf ihr Wahlrecht berufen, lieber zwei Mal reparieren lassen und hinterher trotzdem Schrott in der Wohnung stehen haben.
Mfg Barbara Brinz