26 Views | 28.12.2023 | 18:38 Uhr
geschrieben von N. Löffler

POCO Einrichtungsmärkte GmbH (Bergkamen)

Als Kunde getäuscht beim Abschluss eines Kaufvertrages

Bestell-/Kundennummer: 3135636

Kaufvertrag vom 06.12.2023, Nummer 3135636

Ich kaufte am 06.12.2023 in der Filiale Weiterstadt einen Küchenblock, der laut Aussage des o. g. Verkäufers direkt vorrätig sei, außer einem Apothekerschrank.

SCHLAGWORTE

Dieser sollte in der letzten Dezemberwoche 2023 vorrätig sein und somit die Küche in der letzten Dezemberwoche auch geliefert werden. Nur unter diesen Voraussetzungen wurde der Kaufvertrag auch abgeschlossen. Denn sonst hätte ich diese Küche bei Ihnen nicht gekauft, da ich diese Küche benötige und keine besitze.

Am 11.12.2023 besuchte meine Mutter die Filiale nochmals und hat darum gebeten, dass der noch nicht lieferbare Apothekerschrank von uns selbst abgeholt wird, damit sich die Lieferung auch ganz sicher nicht verzögert. Frau [...] telefonierte daraufhin mit der Spedition.

Diese hatte den Auftrag noch nicht und es hieß, dass die Lieferung nun statt Ende Dezember, Anfang Januar kommen solle. Heute habe ich mit der Spedition telefoniert, um nach dem Liefertag zu fragen. Dort hatte man keinen Auftrag.

In der Filiale ging natürlich - wie täglich in den letzten Wochen - keiner ans Telefon. Zwei Beschwerdeschreiben von mir, welche von der Zentrale an die Filiale geleitet worden sein sollen, sind nie in der Filiale angekommen.

Ein Gespräch mit dem Filialleiter oder dessen Stellvertreter wurde mir heute auch wieder verweigert, als ich nun zum dritten Mal die Filiale aufsuchte.

Die Dame telefonierte erneut mit der Spedition, die jetzt erst in der letzten Januarwoche eine Lieferung zusagen konnte. Einen Rücktritt vom Kaufvertrag verweigerte uns Frau [...] unter Verweis auf die AGB. Es könne lediglich ein Gutschein ausgestellt werden, unter einer Eigenbeteiligung von 25 %.

Dies ist laut BGB nicht rechtmäßig. Warum der Auftrag nicht bei der Spedition ankam, konnte sie nicht erklären. Allerdings hatte die Verkäuferin auch eher mit Nachrichtenschreiben auf ihrem Privathandy zu tun, statt ihre Arbeit ordentlich zu erledigen. Damit erkläre ich mir das Versäumnis.

Ich verlange von Ihnen, dass Sie sich an ihr Lieferversprechen halten und setze somit eine Frist zur Lieferung mit Aufbau der Küche bis zum 10.01.2024. Ansonsten muss ich annehmen, dass der Verkäufer uns bewusst täuschen wollte zum Liefertermin, damit er den Vertrag abschließen konnte.

Sollte bis zum 10.01.2024 keine Lieferung - wie im Vertrag vereinbart - erfolgen, trete ich vom Kauf zurück und verlange die gezahlte Kaufsumme von 2.946,92 EUR nebst Zinsen und einer Ausfallentschädigung und Kosten zu einer anderweitigen Beschaffung. Die Verbraucherschutzzentrale wurde durch mich unterrichtet.

Ich erwarte eine Antwort bis zum 03.01.2024.

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Meine Forderung an POCO Einrichtungsmärkte GmbH: Lieferung bis 10.01.2023 oder volle Erstattung des Kaufbetrages in bar.


 
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Kommentare und Trackbacks (1)


28.12.2023 | 19:58
von ReclaBox-Benutzer | Regelverstoß melden
Das finde ich jetzt tatsächlich mal eine durchaus interessante Herangehensweise. Also juristisch meine ich.

Ohne die AGB beziehungsweise den Vertragstext im konkreten Fall zu kennen, unterstelle ich hier, dass sich dort Aussagen dazu finden, dass zugesagte Liefertermine unverbindlich sind und sich ändern können. Das ist zumindest bei den allermeisten Anbietern so in den Verträgen verankert. Vielleicht ja auch hier.

Wenn sie aber tatsächlich beim Kaufabschluss dem Verkäufer gegenüber deutlich zu erkennen gegeben haben, dass ein bestimmter Liefertermin für sie kaufentscheidend ist und sie den Vertrag nicht abschließen würden, könnte der Liefertermin nicht zugesagt werden, so sieht die Sache anders aus. Dann kann tatsächlich unter gewissen Umständen der Tatbestand einer arglistigen Täuschung seitens des Anbieters vorliegen. Eine arglistige Täuschung setzt allerdings Vorsatz voraus. Sprich der Anbieter hätte ihnen in vollem Wissen, dass der Liefertermin nicht einzuhalten ist, einen für sie passenden Termin zusagen müssen. Vorsatz ist allerdings schwer bis unmöglich nachzuweisen.

Bevor also die scharfe Keule der arglistigen Täuschung herausgeholt wird, sollten sie vorsichtshalber einmal in die Vertragsbedingungen schauen, ob und gegebenenfalls was dort zu vereinbarten Lieferterminen geschrieben steht.



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