749 Views | 05.09.2013 | 13:56 Uhr
geschrieben von Claudia Barbek
Ich bin heute extra 15 Kilometer nach Memmingen gefahren, um die ab heute beworbene Kinder-Leichtdaunenjacke zu kaufen. Um 10:00 Uhr morgens gab es in allen drei möglichen Aldi Filialen in Memmingen nicht eine einzige Jacke mehr (also wirklich gar keine mehr), und nach Aussage der Mitarbeiterin waren die Jacken nach einer Stunde bereits ausverkauft.
Ich bin dann sogar noch in den rund 10 Kilometer entfernten Aldi in Erolzheim gefahren, da aber genau das gleiche Bild. KEINE EINZIGE Jacke mehr. Auf Nachfrage bei einer Mitarbeiterin in Memmingen, und meinen Hinweis, dass es nicht rechtens sei, wurde ich nur mit einem doofen Kommentar abgefertigt: Bei dem Preis wollen halt alle so eine Jacke! "
Meine Forderung an ALDI Einkauf GmbH & Co. oHG - Unternehmensgruppe Süd:
Eine Jungenjacke in Größe 140
Firmen-Antwort ausstehend seit
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
Sie können Ihrem Kommentar max. 4 Fotos hinzufügen. Diese müssen im Format JPG, PNG oder GIF mit einer Dateigröße bis 5 MB pro Bild vorliegen. Mit dem Bereitstellen versichern Sie, die Urheberrechte zu besitzen und keine Rechte Dritter zu verletzen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
Sie können Ihrem Kommentar max. 0 Videos hinzufügen. Diese müssen im Format AVI, MPG oder MOV mit einer Dateigröße bis 20 MB pro Video vorliegen. Mit dem Bereitstellen versichern Sie, die Urheberrechte zu besitzen und keine Rechte Dritter zu verletzen.
DIESES FENSTER IST FREI BEWEGLICH
In Ihrem Beitrag sind Begriffe enthalten, die uns veranlassen, diesen Beitrag vor der endgültigen Freigabe zu prüfen.
Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
Habs selbst schon miterlebt, wie sich die Muttis morgens um halb neun Kinderstrumpfhosen gegenseitig aus dem Einkaufswagen geklaut haben!
die Vorgehensweise von Aldi verstößt gegen das Wettbewerbsrecht:
Im März 2011 hat der Bundesgerichtshof Mindestanforderungen zur Verfügbarkeit von Prospektware festgelegt (BGH, Az. I ZR 183/09). Nach dem Urteil müssen die begehrten Non-Food-Artikel, wie im konkreten Fall ein PC-Flachbildschirm, am ersten Aktionstag ab Verkaufsbeginn für mindestens sechs Stunden erhältlich sein. Das gelte auch dann, wenn im Prospekt extra darauf hingewiesen wurde, dass der Artikel bereits am ersten Tag ausverkauft sein könne, so das Urteil.
Sie sollten in der Aldi-Filiale darum bitten, den Artikel zu besorgen. Ansonsten mit einer Beschwerde bei der Verbraucherzentrale drohen. Diese hat die Möglichkeit, Wettbewerbsverstöße abzumahnen. Dazu benötigt sie jedoch eine genaue Schilderung, wo und zu welchem Zeitpunkt der beworbene Artikel nicht mehr verfügbar war.
Viel Erfolg,
BiBo
habe eben einen Kommentar geschrieben. Der ist aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht durch den Filter gegangen. Habe mich auf ein BGH Urteil berufen - hier der Link dazu:
www.guter-rat.de/wirtschaften/geld/aktionsware-wo-bleibt-mein-sonderangebot-ratgeber
Viele Grüße,
BiBo