Startseite > Handel > Möbelhäuser > ROLLER > gelöste Beschwerde-Nr.: 53462
Durch ROLLER gelöste Beschwerde. | 1507 Views | 13.09.2012 | 17:35 Uhr
geschrieben von Michael Mauer

ROLLER GmbH & Co. KG (Gelsenkirchen-Buer)

Couchtisch bricht zusammen und kein Geld zurück

Unfassbar, man kauft einen Couchtisch bei Roller für knappe 200 € und das Teil fällt nach zwei Tagen in sich zusammen. Die Verschraubung ist mangelhaft und das Material ist bessere Pappe.

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4 Bilder

Sachmangel wird zugegeben, aber es wird nur ein Umtausch (neuer Tisch) oder ein Gutschein angeboten. Ein neuer Tisch kommt nicht in Frage, da das Teil für Kinder einfach nur gefährlich ist! Eine schwere Glasplatte gehalten von vier mini Pinökels (siehe Bilder).

Laut Verbraucherzentrale ist sogar eine Meldung an die Gewerbeaufsicht möglich!

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Meine Forderung an ROLLER GmbH & Co. KG: Geld zurück


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Kommentare und Trackbacks (7)


14.09.2012 | 06:42
von ReclaBoxler-7121020 | Regelverstoß melden
Wieder mal jemand mit keiner Ahnung. Sie haben kein Recht auf die Erstattung des Geldes. Schon auf einen Gutschein hätten Sie kein Recht.

Und die "Drohung" mit der Gewerbeaufsicht ist schlichtweg peinlich.

14.09.2012 | 08:35
von ReclaBoxler-5322224 | Regelverstoß melden
Der Händler hat zweimal das Recht zur Nachbesserung. Erst wenn diese Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind kann der Kunde sein Geld zurückverlangen. So ist die gesetzliche Regelung.

Nur weil der Einzelhandel in der Regel kulant auf Reklamationen reagiert und Ware oftmals zurücknimmt, heißt dies nicht, dass man bei einem Fehlkauf jedesmal sein Geld zurückholen kann.

Vieleicht sollte der Beschwereführer vorher überlegen was er kauft. Er konnte sich den Tisch im Laden doch in Ruhe angucken. Aber jetzt im nachhinein ist der Tisch ja für die kleinen Kinder zu gefährlich. Sowas nennt man späte Erkenntnis eines Fehlkaufs.

Aber Hauptsache dem Händler immer direkt mit der dicken Keule (Rechtsanwalt, Gewerbeaufsicht, Verbraucherzentrale, bla bla) drohen.

14.09.2012 | 09:02
von Ein Kunde | Regelverstoß melden
 spider monkey 5322224
Das ist definitv falsch.

Der Kunde hat das Wahlrecht.

www.vis.bayern.de/recht/grundlagen/vertraege_allgemein/schlechtleistung.htm

Nur wenn der Umtausch mit unverhältnismässig hohen Kosten für den Händler verbunden ist, kann dieser auf Reparatur bestehen.

Eine Ausfolgung des gleichen fehlerhaften Konstruktes wird wohl kaum als ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages anzusehen sein.

14.09.2012 | 09:03
von ReclaBoxler-4515252 | Regelverstoß melden
Es wurde doch von Roller ein Sachmangel zugegeben. Wenn dieser Sachmangel grundsätzlich bei diesen Tischen auftaucht, bringt ein Tauch gegen einen neuen Tisch rein gar nichts. Er wird wieder in sich zusammenfallen.

Gutschein wäre eine Option um ein anderes Modell zu kaufen. Wenn aber nur dieses Modell, was kaputt geht, gefällt, sollte das Geld zurückgegeben werden um die Wahl auf einen anderen Laden zu ermöglichen.

Die Gutscheine sind nur Trickserei um Umsatz machen zu können.

14.09.2012 | 11:34
von Mandy Laurent | Regelverstoß melden
Die Rechtslage ist so einfach und klar wie sonst nichts: Der Käufer hat in diesem Falle die Wahl zwischen Nachbesserung oder neuem Tisch. Punkt.

14.09.2012 | 20:41
von ReclaBoxler-8112521 | Regelverstoß melden
Mensch, wieviel Quatsch hier wieder erzählt wird.

Roller hat den Sachmangel an diesem EINEN Tisch zugegeben und hier basteln sich direkt manche ein Szenario in dem alle Tische der Serie genau diesen Defekt haben müssen.

Roller hat ein Recht hier nachzubessern! Das kann hier niemand von vorne herein absprechen. So ist nunmal die gesetzliche Regelung.

28.01.2014 | 05:36
von Redaktion ReclaBox gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr meldet, wird diese Beschwerde von ReclaBox als gelöst markiert.




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